[Obstverein Mittelbünden | Obstverein Surselva | Landschafts- und Obstbaumpflegeverein Trin]
IG Obst Graubünden
Obstverein Mittelbünden
Obstverein Surselva
Landschafts- und Obstbaumpflegeverein Trin


I. Name, Sitz und Zweck

 

 

Art. 1

Name und Sitz

Unter der Bezeichnung Obstverein Mittelbünden besteht ein gemeinnütziger Verein gem. Art. 60 ff ZGB. Er hat seinen rechtlichen Sitz am Wohnsitz des/ der jeweiligen Präsidenten/ in.

 

Art. 2

Zweck

Der Verein bezweckt die Erhaltung und Verbreitung alter regionaler Obstsorten, die Förderung des ökologischen Obstbaus, insbesondere des Hochstammobstbaus.

 

Art. 3

Tätigkeit

Der Verein strebt die vorgegebenen Ziele u. a. wie folgt an:

a. Bestandsaufnahme, Inventarisierung alter Obstsorten und Anlage        einer Datenkartei.

b. Vermittlung von Informationen und Kenntnissen an die Mitglieder

und an weitere interessierte Kreise im Rahmen des Vereinszwecks.

c. Beratung der Mitglieder und interessierter Dritter bei:

   • Anlage von Obstgärten und Einzelpflanzen

   • Beschaffung von Pflanzenmaterial

   • Durchführung von Pflegemassnahmen

   • Verwertung der anfallenden Ernte

d. Förderung der gär- und brennlosen Obstverwertung. Nach Möglichkeit werden Kurse mit diesem Ziel angeboten.

e. Bestimmung von Obstsorten

f. Verbreitung von Informationen über die Medien. Durchführung von      Kursen, Vorträgen, Exkursionen, Ausstellungen etc.

g. Erfahrungsaustausch und Förderung freundschaftlicher Beziehungen unter den Mitgliedern und mit zielverwandten Organisationen wie «Fructus», Stiftung «prospecierara» und Assosiation de l’Arboretum du Vallon d’Aubonne».

 

II. Mitgliedschaft

 

 

Art. 4

Mitglieder

Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, welche an der Verwirklichung der Vereinsziele ein Interesse haben und diese

unterstützen sowie den Mitgliederbeitrag entrichten.

Juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts werden als Kollektivmitglieder aufgenommen.

Einzel- und Kollektivmitglieder bezahlen jährlich einen von der Generalversammlung festgelegten Mindestbeitrag. Mitglieder auf Lebenszeit bezahlen einen einmaligen Beitrag, der das Fünfzehnfache des jährlichen umfasst.

Stimmrecht

An der Generalversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Jedes Kollektivmitglied hat das Recht, sich durch einen Delegierten mit Stimmrecht vertreten zu lassen.

 

Art. 5

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Anzeige an Mitgliedschaft den Vorstand auf Ende eines Kalenderjahres oder durch Ausschluss einer 3/4 Mehrheit an einer Generalversammlung.

Mitglieder, die 2 Jahresbeiträge trotz erfolgter Mahnung nicht bezahlen, werden automatisch ausgeschlossen

III. Organisation

 

 

Art. 6

Organe

Die Organe des Vereins sind:

    1. Die Generalversammlung

    2. Der Vorstand

    3. Die Revisionsstelle

 

Art. 7

Generalversammlung

Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie wählt die anderen Organe und hat die Aufsicht über deren Tätigkeit. Sie soll bis spätestens Ende März eines jeden Jahres durchgeführt werden.

 

Art. 8

Einberufung

Die Einberufung zur ordentlichen Generalversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Bekanntgabe der Traktandenliste. Die Einladung hat spätestens 20 Tage vor der Versammlung zu erfolgen.

Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste stehen, kann diskutiert, aber nicht Beschluss gefasst werden.

 

 

Art 9.

Anträge

Anträge der Mitglieder sind dem Vorstand bis spätestens 31. Januar schriftlich mit einer kurzen Begründung einzureichen.

 

Art. 10

Ausserordentliche Generalversammlung

Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit durch Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches, begründetes Begehren eines Fünftels der Mitglieder einberufen werden.

 

Art. 11

Beschlussfähigkeit

Jede statutengemäss einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

Art. 12

Befugnisse

Die Generalversammlung entscheidet in allen internen Vereinsangelegenheiten endgültig. Insbesondere obliegen ihr:

o Wahl des Präsidenten/ der Präsidentin, der übrigen Vorstandsmitglieder und der RechnungsrevisorInnen.

o Abnahme des Protokolls, der Jahresrechnung und Entlastungserklärung an die geschäftsführenden Organe.

o Festsetzung der Jahresbeiträge

o Abänderung der Statuten, wobei mindestens ¾ der abgegebenen Stimmen sich hierfür aussprechen müssen.

o Ausschluss von Mitgliedern mit 3/4 der abgegebenen Stimmen

o Beschlussfassung über schriftlich eingereichte Anträge

o Festsetzung der Ausgabenkompetenz des Vorstandes

o Auflösung des Vereins

 

Art. 13

Abstimmung

Massgebend für die Beschlüsse der Generalversammlung ist in der Regel das Einfache Mehr der abgegebenen Stimmen.

Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das Absolute Mehr im zweiten Wahlgang das Relative Mehr.

Bei Stimmgleichheit entscheidet der Präsident/ die Präsidentin, bei Wahlen das Los.

 

 

Art. 14

Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern (PräsidentIn, VizepräsidentIn, AktuarIn, KassierIn und in der Regel einem/r BeisitzerIn). Er wird für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Während der Amtsdauer gewählte Vorstandsmitglieder vollenden die Amtsdauer ihres/r VorgängerIn.

 

Art. 15

Beschlussfähigkeit

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäss einberufen wurde und die Mehrheit seiner Mitglieder an der Beratung teilnimmt.

Vorstandbeschlüsse werden durch Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/ die Vorsitzende.

Mit Ausnahme des Präsidiums konstituiert sich der Vorstand selber und regelt die Zeichnungsberechtigung.

 

Art. 16

Protokollführung

Über die Verhandlungen der GV und der Vorstandssitzung werden Beschlussprotokolle geführt. Dies obliegt dem Aktuar.

 

Art. 17

Befugnisse Vorstand

 

Dem Vorstand stehen sämtliche Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der GV vorbehalten sind.

 

Art. 18

Revisionsstelle

Die Revisionsstelle besteht aus zwei RechnungsrevisorInnen. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

Die RechnungsrevisorInnen prüfen die gesamte Vereinsrechnung und erstatten der Generalversammlung schriftlichen Bericht und Antrag.

IV. Haftung

 

 

Art. 19

Haftung

Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

V. Finanzen

 

 

Art. 20

Einkünfte

Der Verein erzielt seine Einkünfte durch:

    a. Ordentliche Mitgliederbeiträge

    b. Andere Beiträge, Gebühren und Einnahmen wie aus Legaten,     Schenkungen.

    c. Erträge aus eigenen Aktivitäten.

VI. Statutenrevision

 

 

Art. 21

 

Eine Revision der Statuten bedarf des Beschlusses von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

VII. Publikationsorgan

 

 

Art. 22

 

Fachorgan ist das Bulletin «Fructus»

VIII. Vereinsjahr

 

 

Art. 23

 

Das Vereinsjahr beginnt und endet jeweils mit dem Kalenderjahr.

IX. Auflösung des Vereins

 

 

Art. 24

 

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ordentliche Generalversammlung beschlossen werden.

Der Auflösungsbeschluss muss mindestens 4/5 der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinigen.

Bei Auflösung des Vereins ist ein allfälliges Reinvermögen einer zielverwandten Organisation zu überweisen.

X. Schlussbestimmungen

 

 

Art. 25

 

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 11. Juni 1993 im Restaurant Waldheim in Fürstenaubruck angenommen und an der Generalversammlung vom 7. Februar 2005 ebenfalls im Restaurant Waldheim in Fürstenaubruck angepasst.

Neuauflage: GV vom 12.Februar 2015 in Sils

     


Die Präsidentin                                                                       Die Aktuarin

Martina Mändli                                                                 Maike Oestreich